Satzung
Satzung des Vereins „Netzwerk Kommunikation e.V. Presseclub für Bodensee-Oberschwaben“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
· Der Verein führt den Namen „Netzwerk Kommunikation e.V. - Presseclub für Bodensee-
Oberschwaben“.
· Der Sitz des Vereins ist Friedrichshafen.
· Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Zweck des Vereins ist die berufliche Bildung, der Meinungsaustausch, die Meinungsbildung
und Information sowie Nachwuchsförderung von Medienschaffenden wie z.B. Journalisten,
Publizisten, Pressesprechern und redaktionellen Mitarbeitern von Unternehmen. Darüber
hinaus soll durch die Tätigkeit des Vereins das Verständnis und der Einblick in die
Arbeitsweise von Medienschaffenden untereinander gefördert werden.
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Vortrags-,
Diskussions- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie durch die Veranstaltung von
Medientreffs, Exkursionen, Betriebsbesichtigungen und Seminaren.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit und Mittelverwendung
a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
c) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Die Mitglieder des Vereines können natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaft),
Unternehmen und Institutionen (fördernde Mitglieder) sein. Persönliches Mitglied können
hauptberuflich tätige Journalisten, freie Publizisten, Pressesprecher und redaktionelle
Mitarbeiter aus Marketing, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und
Institutionen sowie Personen aus der Wissenschaft, die sich mit Kommunikation oder
Medien beschäftigen, werden. Fördernde Mitglieder können Unternehmen und Institutionen
werden, die den Vereinszweck durch ihre Mitgliedschaft unterstützen möchten.
b) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
c) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
d) Die Mitgliedschaft endet im Falle des Todes, bei Auflösung einer juristischen Person, durch
schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
e) Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres dem
Vorstand schriftlich erklärt werden.
f) Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Dreiviertelmehrheit der Vorstandsmitglieder
beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
a) Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Hierzu ist
schriftlich oder per eMail an die letzte bekannte eMail-Adresse des Mitgliedes unter Angabe
der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
b) Jede fristgerechte und satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert. Sie ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Drittel der
Mitglieder dies verlangt.
d) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
und durch Vollmacht vertretenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer
Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitgliedern.
e) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer
und dem Vorsitzenden des Vereinsvorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus:
· dem Vorsitzenden
· zwei stellvertretenden Vorsitzenden
· dem Schatzmeister und
· dem Schriftführer
· bis zu vier Beisitzern, über Wahl und Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er
beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
c) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
d) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Mitarbeiter gegen Entgelt einstellen.
e) Der Verein wird bei allen Rechtshandlungen und –erklärungen vom Vorsitzenden und einem
stv. Vorsitzenden oder von zwei stv. Vorsitzenden jeweils gemeinsam vertreten.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die jeweilige Höhe legt die Mitgliederversammlung
fest.
§ 9 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn
mindestens 50% der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Zur Auflösung ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder notwendig. Ist die
Mitgliederversammlung in einem solchen Fall nicht beschlussfähig, so ist eine anschließende
mit satzungsmäßiger Frist einberufene Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig.
b) Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen gemäß den Zielen des Vereins einem
ausschließlich gemeinnützigen Zweck zugeführt. Hierüber entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§10 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am 22. Januar 2014 in Kraft.
Fassung vom 22. Januar 2014.